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   ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10   

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ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10 (https://dejure.org/2011,37051)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10 (https://dejure.org/2011,37051)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 11. April 2011 - 16 Ca 10111/10 (https://dejure.org/2011,37051)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinsichtlich des Vorliegens eines Mangels oder der Ordnungsgemäßheit einer Sozialauswahl i.R. einer betriebsbedingten Kündigung liegt eine abgestufte Beweislast vor; Abgestufte Beweislast hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit einer Sozialauswahl i.R. einer betriebsbedingten ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07

    Blitzaustritt" aus Arbeitgeberverband

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Ihr kann nicht entnommen werden, dass die IG Metall zum Abschluss eines gegenseitigen Aufhebungsvertrages aufgefordert hätte werden sollen und die kündigende Tarifvertragspartei eine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung der IG Metall erwartet hätte (vgl. dazu etwa BAG 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - BAGE 126, 75).

    Fraglich erscheint indes, ob eine Umdeutung nur dann zulässig ist, wenn sich der Erklärende bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bewusst gewesen ist, dass sie als einseitige Erklärung möglicherweise nicht wirksam sein könnte, und es für diesen Fall - hilfsweise - zur Herbeiführung des rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolges der Vertragsbeendigung der Zustimmung des Erklärungsempfängers bedürfe, bzw. ausnahmsweise auch dann, wenn die Umdeutung den beiderseitigen Interessen entspricht (vgl. dazu BAG 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - BAGE 126, 75).

    Dafür reicht es nicht aus, dass der Empfänger die Kündigung bestätigt, sondern eine Annahme läge nur dann vor, wenn dies in dem Bewusstsein geschieht, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben zu können und zu wollen (vgl. BAG 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - BAGE 126, 75).

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern"

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Dieser ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts ( BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - NZA 2003, 42; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - NZA 1999, 702).

    Sollte der Arbeitgeber von der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Gebrauch gemacht haben, wonach in die soziale Auswahl solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, hat er ferner die betrieblichen Interessen mitzuteilen, die ihn zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl nach dieser Vorschrift veranlasst haben (vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - NZA 2003, 42; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - NZA 1999, 702).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Dieser ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts ( BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - NZA 2003, 42; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - NZA 1999, 702).

    Sollte der Arbeitgeber von der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG Gebrauch gemacht haben, wonach in die soziale Auswahl solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, hat er ferner die betrieblichen Interessen mitzuteilen, die ihn zur Ausklammerung an sich vergleichbarer Arbeitnehmer aus der sozialen Auswahl nach dieser Vorschrift veranlasst haben (vgl. BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - NZA 2003, 42; 10. Februar 1999 - 2 AZR 716/98 - NZA 1999, 702).

  • BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 710/95

    Fristlose Kündigung eines Firmentarifvertrages

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 314 Abs. 1 BGB wäre nämlich zu berücksichtigen, dass bei einer außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - BAGE 85, 28; 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1234).

    Ferner muss die Tarifvertragspartei, die eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt, vor deren Ausspruch - nach dem ultima-ratio-Grundsatz - versuchen, die Möglichkeiten einer tarifautonomen Anpassung als milderes Mittel auszuschöpfen (vgl. BAG 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - BAGE 85, 28; 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1234).

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Als Konsequenz aus der materiellen - in datenschutzrechtlicher Hinsicht unproblematischen (vgl. dazu BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151) - Auskunftspflicht des Arbeitgebers folgt, dass er auf das Verlangen des Arbeitnehmers im Prozess substantiiert die Gründe vortragen muss, die ihn zu seiner Auswahl veranlasst haben.

    Der Arbeitgeber hat hierzu zunächst die aus seiner Sicht vergleichbaren Arbeitnehmer (subjektiv vergleichbare Arbeitnehmer) unter Angabe der Betriebszugehörigkeit, des Alters, der Unterhaltspflichten sowie einer etwaigen Schwerbehinderung mitzuteilen (vgl. etwa BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151).

  • BAG, 18.12.1996 - 4 AZR 129/96

    Außerordentliche Kündigung eines Anerkennungstarifvertrages

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 314 Abs. 1 BGB wäre nämlich zu berücksichtigen, dass bei einer außerordentlichen Kündigung eines Tarifvertrages strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BAG 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - BAGE 85, 28; 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1234).

    Ferner muss die Tarifvertragspartei, die eine außerordentliche Kündigung beabsichtigt, vor deren Ausspruch - nach dem ultima-ratio-Grundsatz - versuchen, die Möglichkeiten einer tarifautonomen Anpassung als milderes Mittel auszuschöpfen (vgl. BAG 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - BAGE 85, 28; 18. Juni 1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1234).

  • BAG, 18.02.1998 - 4 AZR 363/96

    Außerordentliche Kündigung eines Verbandstarifvertrages

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Dies erforderte vom Arbeitgeber die Darlegung einer auf Tatsachen begründeten Prognose (vgl. BAG 18. Februar 1998 - 4 AZR 363/96 - BAGE 88, 81).
  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 272/05

    Auslegung einer Tarifvereinbarung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Die gesetzlichen Kriterien hierfür finden sich in §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 20. Oktober 2010 - 4 AZR 105/09 - [...]; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - AP TVG § 1 Nr. 37 ).
  • BGH, 04.04.1973 - VIII ZR 47/72

    Anforderungen an die bedingte Kündigung einer angemieteten Reklamefläche -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Individualvereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken, können allerdings zulässig sein (vgl. zu Fallgestaltungen außerhalb des Arbeitsrechts etwa BGH 21. Dezember 1989 - III ZR 44/89 - [...]; 15. April 1987 - VIII ZR 126/86 - BB 1987, 1281; 4. April 1973 - VIII ZR 47/72 - BB 1973, 819).
  • BGH, 15.04.1987 - VIII ZR 126/86

    Berechnung des rückständigen Mietzinses; Vertragliche Einschränkung des

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 11.04.2011 - 16 Ca 10111/10
    Individualvereinbarungen, die das außerordentliche Kündigungsrecht nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken, können allerdings zulässig sein (vgl. zu Fallgestaltungen außerhalb des Arbeitsrechts etwa BGH 21. Dezember 1989 - III ZR 44/89 - [...]; 15. April 1987 - VIII ZR 126/86 - BB 1987, 1281; 4. April 1973 - VIII ZR 47/72 - BB 1973, 819).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 589/09

    Tarifvertragliche Ausgleichszahlungen an arbeitnehmerähnliche Personen - Kappung

  • BAG, 08.09.1976 - 4 AZR 359/75

    Beendigung eines Tarifvertrags durch Aufhebungsvertrag

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 796/05

    Änderungskündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 105/09

    Tarifliche Öffnungsklausel - Zustimmungsvorbehalt zu einer abweichenden

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 44/89

    Vertragsauslegung durch Schiedsgericht - Voraussetzung für Aufhebung eines

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

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